Klub 111 – Satzung

Präambel

Die Region Lübeck hat in der Vergangenheit beachtliche sportliche Talente hervorgebracht und in vielfältigen sportlichen Disziplinen Erfolge vorzuweisen, die der grundsätzlich wirtschaftlich strukturschwachen Region ein beachtliches Renommee eingebracht haben. Der Rang im nationalen Sport konnte nicht bis in die Gegenwart bewahrt werden, da mangels Vernetzung und Identifikation zwischen Trägern des Spitzensports und der regionalen Wirtschaft langfristig tragfähige, wirtschaftliche Konzeptionen nicht ausgebildet werden konnten. Gleichwohl ist das entsprechende sportliche Potential in der Region nach wie vor vorhanden. Der Verein hat es sich zum Ziel gemacht, durch Förderung der Identifikation und Vernetzung zwischen Wirtschaft und Sport eine nationale Bekanntheit der Region Lübeck und Umgebung, insbesondere Bad Schwartau, zu schaffen, die dauerhaft die sportliche und dadurch auch die wirtschaftliche Struktur der Region verbessert. Durch Identifikation mit der Sportregion wird dementsprechend ein förderliches Gemeinschaftsgefühl entwickelt, welches es ermöglicht, gemeinsam Ideen und Initiativen für den Wirtschaftsraum Lübeck und Umgebung insgesamt zu entwickeln und durchzuführen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Klub111 – Sport und Wirtschaft Lübeck“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. .

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt als gemeinnützige Interessengemeinschaft den Zweck, den regionalen Spitzensport, und zwar insbesondere den Bundes­liga­hand­ball­sport, zu fördern. Der Spitzensport soll als eine eigenständige Leistung der Region dargestellt werden, um damit Standortwerbung für diese Region zu betreiben.
Ferner soll über ein gemeinsames Auftreten bei Sportveranstaltungen die Identifikation der Region mit dem Verein und über andere Veranstaltungen die Kommunikation der Mitglieder untereinander gefördert werden (Kontaktnetzwerk).
Außerdem verfolgt der Verein den Zweck, die Identifikation und Vernetzung zwischen regionaler Wirtschaft und Sport sowie zwischen Bevölkerung und Sport in der Region Lübeck und Umgebung zu fördern.
Diesen Zweck will der Verein überwiegend über die Durchführung von Veranstaltungen und über den Einsatz von Werbemitteln bei Spitzensportveranstaltungen erreichen.
Zur Schaffung von Nachhaltigkeit ist Bestandteil der Spitzensportförderung im Sinne des Vereinszweckes ausdrücklich auch die zum Bundesligahandball gehörende Jugendförderung. Durch konsequente Bildung von Perspektiven im Bereich der Jugendförderung wird die notwendige Identifikation zwischen Jugend und Region geschaffen, die es ermöglicht, den Vereinszweck dauerhaft zu stützen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Leistungen

Der Verein erbringt seine Leistungen freiwillig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07 und endet am 30.06. des folgenden Jahres.

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können angesehene Unternehmen, Freiberufler oder gut beleumundete volljährige Privatpersonen aus Lübeck und Umgebung sein. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt.

(2) Die Anzahl der Mitglieder soll zunächst auf 111 beschränkt sein.

(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

§ 6 Passive Mitgliedschaft

(1) Verdienten Mitgliedern, Mitgliedervertretern bzw. -inhabern, die aus dem Berufsleben bzw. aus dem Unternehmen ausscheiden, kann auf deren Antrag durch den Vorstand eine passive Mitgliedschaft gegen ermäßigten Beitrag gewährt werden. Damit soll den Vertretern der Mitglieder, auch nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben, die Möglichkeit gegeben werden, weiterhin am Klubleben teilzuhaben und die Ziele des Vereins zu unterstützen. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden. Die passiven Mitglieder werden bei der Zahl der Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 nicht mit­gezählt.

(2) Näheres über die Begründung von passiven Mitgliedschaften regelt ein Beschluss des Vorstandes.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

(1) Für besondere Verdienste um die Region, den Sport oder den Verein kann Mitgliedern und Nichtmitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(2) Sind Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt worden, können sie jederzeit die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Solange sie nicht die ordentliche Mitgliedschaft erworben haben, gelten für sie folgende Sonderregelungen:

  • Sie werden bei der Zahl der Mitglieder gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung nicht mitgezählt.
  • Sie sind beitragsfrei.
  • Sie nehmen an Werbeaktionen und –umlagen nicht teil.
  • Sie sind nicht stimmberechtigt.
  • Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 8 Austritt

(1) Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten und zwar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

§ 9 Einkünfte und Vermögen

(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliedsbeiträgen
  • einer jährlich für das Geschäftsjahr im Voraus zu entrichtenden Werbeumlage
  • freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung geregelt.

(3) Darüber hinaus setzt die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung die zur Erzielung des Vereinszweckes jährlich zu zahlende Werbeumlage fest.

(4) Passive Mitglieder zahlen einen reduzierten Vereinsbeitrages und eine verringerte Werbeumlage, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt wird.

(5) Der Mitgliederversammlung steht es weiter frei, über eine generelle Aufnahmegebühr zu bestimmen.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(7) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vermögen.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die angemessene Vergütung haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiter bleibt davon unberührt.

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand, gleichzeitig als Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus 4 Mitgliedern:

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart und
dem Schriftwart.

(2) Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Verein wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden mit jeweils einem anderen Vorstandmitglied gemeinsam vertreten.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und der sonstigen Vermögenswerte.

(6) Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ein, legt die jeweiligen Tagesordnungen fest und leitet die Sitzungen.

(7) Der 2. Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfalle den 1. Vorsitzenden.

(8) Der Kassenwart überwacht die gesamte Finanzverwaltung des Vereins. Er ist verantwortlich für alle finanziellen Angelegenheiten.

(9) Der Schriftwart führt die Protokolle bei den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er führt die Beschlussbücher und unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.

(10) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Erstattung des Jahres- und Kassenberichts
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  • Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Honorarverträgen.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, beruft die Vorstandssitzung unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(2) Die Einberufungsfrist soll 7 Kalendertage betragen. Von dieser Frist kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.

(3) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzung.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

(5) Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Sämtliche Niederschriften sind vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer abzuzeichnen. Die Sitzungsschriften sind geordnet aufzubewahren. Die Beschlüsse des Vorstands sind in einem Beschlussbuch aufzubewahren.

(6) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder im Email-Umlaufverfahren gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu den zu beschließenden Regelungen erklärt.

(7) Widerspricht ein Vorstandsmitglied der schriftlichen Beschlussfassung oder der Beschlussfassung im Email-Umlaufverfahren, so ist diese unzulässig.

(8) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen Gründe angegeben werden.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit des Mitglieds, bei Unternehmen eines Vertreters, ausgeübt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung
  • Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und der beiden Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds
  • Auflösung des Vereins
  • Änderung der Satzung und des Zwecks
  • Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung
  • Einrichtung eines Beirates und Wahl der Mitglieder des Beirates

(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

(5) Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, durch einen einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden, wenn der Antrag auf Änderung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen ist. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den Antrag auf Änderung der Tagesordnung bekannt zu geben.

(5) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(7) Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

(8) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungs­ergebs­nisses in einer Niederschrift durch den Schriftwart, bei dessen Verhinderung durch einen von der Versammlung bestimmten Protokollführer, festzuhalten; die Niederschrift ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(9) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle ordentlichen Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

§ 15 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen Beirat zu bilden. Dieser berät den Vorstand.

(2) Der Beirat besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bewählten ordentlichen Mitgliedern, die nicht Mitglied des Vorstands sind.

§ 16 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sind, auf die Dauer von jeweils zwei Jahren.

§ 17 Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Das Vereinsvermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.